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25. Februar 2020

Schreiben von Herrn A. D.

Hallo Frau Schmidt,

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heute erhielt ich von Ihnen Schreiben mit Informationen über die anstehende Bürgermeisterwahl. Dabei frage ich mich, wer Ihnen meine Anschrift sowie die Information, dass ich zum ersten Mal an der Bürgermeisterwahl teilnehme, zur Verfügung gestellt hat. 

 

Außerdem möchte ich gerne wissen, auf welcher Rechtsgrundlage solche vertraulichen Daten für einen Wahlkampf weitergeleitet werden dürfen.

 

Ich Freue mich, wenn Sie meine Fragen beantworten können.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 

A. D. 

26. Februar 2020

Meine Antwort an
Herrn A. D.

Lieber A.,

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vielen Dank für Ihre E-Mail vom 26. Februar 2020, in der Sie mich fragen, woher ich Ihre Adressdaten habe und ob die Weitergabe Ihrer Daten an mich rechtlich in Ordnung ist.

Gerne beantworte ich Ihre Fragen. 

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Im Rahmen meiner Wahlkampagne habe ich an alle jungen Leute, die am 1. März das erste Mal an der Bürgermeisterwahl teilnehmen (wie auch an die älteren Mitbürger), einen Brief verschickt, in dem ich für meine Wahl zur Bürgermeisterin werbe, so auch an Sie. Die Daten für diesen Brief habe ich von unserem Meldeamt bekommen. Diese Daten geben mir im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen die Möglichkeit, verschiedene Personengruppen über die anstehende Bürgermeisterwahl zu informieren.

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Das nüchterne und etwas umständlich formulierte Gesetz drückt dies im § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) wie folgt aus:

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"Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. ..."

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Wie Sie sehen, ist klar geregelt, dass ich die entsprechenden Daten nur zum Zwecke der Wahlwerbung im Rahmen meiner Wahlkampagne verwenden darf. Der weitere Gesetzestext sieht vor, dass ich die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl oder Stimmabgabe wieder löschen muss. Dies ist bereits geschehen.

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Im Übrigen steht Ihnen gemäß § 50 Abs. 5 BMG jederzeit ein Widerspruchsrecht zu. Sie können also der Meldebehörde unserer Gemeinde untersagen, ihre personenbezogenen Daten an die im Gesetz genannten Organisationen oder Gruppen herauszugeben. Hätten Sie von diesem Recht Gebrauch gemacht, so hätte ich Ihre Daten nicht bekommen und Sie von mir auch keinen Hinweis auf die Bürgermeisterwahl erhalten. 

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Und selbstverständlich können Sie dieses Widerspruchsrecht jederzeit für jede zukünftige Wahl gegenüber der Meldebehörde geltend machen.

Soweit der gesetzliche Rahmen.

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Ein weiterer Hinweis ist mir wichtig. Grundlage und Voraussetzung für unsere Demokratie sind freie, gleiche und geheime Wahlen. Im Sinne eines demokratischen Rechtsstaates und der damit verbundenen demokratischen Legitimation durch Wahlen ist es unerlässlich, dass Parteien, Wählergruppen und auch Bürgermeisterkandidaten sich zum Zwecke der Wahlwerbung und zur politischen Willensbildung auch per Post an bestimmte Zielgruppen wenden können. Diese Informationen dienen dazu, dass der Wähler Kenntnis von der anstehenden Wahl erhält sowie Informationen für seine Wahlentscheidung. Hierfür hat der Gesetzgeber die entsprechenden Möglichkeiten im Meldegesetz getroffen und hierbei auch die entsprechenden Einschränkungen zum Schutze des Persönlichkeitsrechtes berücksichtigt. Letztendlich dient diese Vorschrift somit der Sicherung unseres demokratischen Systems.

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Ich hoffe, dass diese Antwort Ihre Fragen beantwortet und Ihre Bedenken ausgeräumt. Sollten Sie weitere Fragen haben, so schreiben Sie mir gerne wieder. Ich freue mich, wenn Sie mich weiter in meiner Wahlkampagne aktiv begleiten.

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Herzliche Grüße

Ihre Ulrike Schmidt

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